Das Verbrennen von Gegenständen im Freien ist grundsätzlich untersagt. Eine Ausnahme stellen s.g. Brauchtumsfeuer zu Ostern oder an St. Martin dar.

 

Osterfeuer sind in der Zeit von Karsamstag bis Ostermontag in der Zeit von 16.00 bis 22.00 Uhr gestattet. Martinsfeuer sind nur in Verbindung mit einem Martinszug gestattet. Das Abbrennen ist dem Ordnungsamt rechtzeitig schriftlich anzuzeigen und eine entsprechende Genehmigung einzuholen.

 

 

Es dürfen nur unbehandelte Hölzer verbrannt werden. Zu Gebäuden und brennbaren Stoffen sowie zu Baum-, Strauch- und Heckenbeständen ist ein ausreichender Sicherheitsabstand einzuhalten. Das Feuer muss augenscheinlich dem Brauchtum dienen und einer gewissen Öffentlichkeit zugänglich sein.

 

Auskunft erteilt das zuständige Ordnungsamt.

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