Bei mehrspurigen Autobahnen ist die Rettungsgasse zwischen dem äußersten linken und der direkt rechts daneben liegenden Fahrspur zu bilden. Gesetzlich geregelt ist die Rettungsgasse in der STVO §11 Absatz 2.

§11 Besondere Verkehrslagen (STVO)

(2) Stockt der Verkehr auf Autobahnen und Außerortsstraßen mit mindestens zwei Fahrstreifen für eine Richtung, müssen Fahrzeuge für die Durchfahrt von Polizei- und Hilfsfahrzeugen in der Mitte der Richtungsfahrbahn, bei Fahrbahnen mit drei Fahrstreifen für eine Richtung zwischen dem linken und dem mittleren Fahrstreifen, eine freie Gasse bilden.

Bei Youtube gibt es ein Video, in dem das richtige Verhalten bei Stau gezeigt wird.

 

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