Vermehrt werden als letzter Schrei für Geburtstage, Partys und sonstige Veranstaltungen Sky-Laternen verschenkt.

Dabei handelt es sich um Luftfahrzeuge (Fluglaternen), die ähnlich einem Heißluftballon durch die mittels einer Flamme erzeugten Temperaturunterschiede (d.h. Luftgewichtsunterschiede innen und außen) aufsteigen und selbstständig an nicht vorbestimmten Orten wieder herab gleiten.

 

Fluglaternen werden mit getränkten Papier- bzw. Baumwoll- Brennkörper betrieben. Nach Angaben der Hersteller ist je nach Bauart durchaus Brenndauer von 5 – 25 Minuten möglich. Je nach thermischen Verhältnissen kann eine Fluglaterne bei einer Brenndauer von nur 5 – 7 Minuten zwischen 200 und 500 Meter aufsteigen.

 

Ursprünglich kommen diese aus Thailand und werden angeboten unter den Namen Flammea, Sky Laternen, Feelgood- Alive- Laternen, Himmelslaternen, Wunschballone, u.a. Diese Laternen unterfallen gemäß § 1 LuftVG und § 16 Abs. 1 Nr. 5 LuftVO dem Luftverkehrsrecht und ihr Aufsteigenlassen bedarf eine Erlaubnis. Bei der Luftfahrbehörde NRW sowie bei der Abteilung für Brandschutz wurde eine Anfrage zu Aufsteigen der Laternen gestellt. Eine Erlaubnis wurde von der Bezirksregierung Düsseldorf und Bezirksregierung Köln – aufgrund der von den Fluglaternen ausgehenden Brandgefahr und auf Grund der dicht besiedelten Infrastruktur, somit erheblichen Gefahren für Leib und Leben bzw. Sachgüter Dritter und Anwender nicht erteilt. Fluglaternen entziehen sich durch die jeweils vorherrschende Windrichtung und –stärke schnell der Verfügungsgewalt des Anwenders und können konstruktionsbedingt nicht nur sich selbst sondern auch Menschen sowie Sachen in Brand stecken.

Das Aufsteigen solcher Laternen ohne Erlaubnis stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden kann, sofern es sich nicht nach anderen Vorschriften um eine Straftat handelt. Ermächtigt ist die Regierung zu dieser Ordnungsverfügung durch den § 29 Abs. 1 LuftVG. Nach diesem Paragraph ist die Bezirksregierung für die Abwehr von Betriebsbedingten Gefahren für die Sicherheit des Luftverkehrs (Betrieb von Luftfahrzeugen) sowie für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung durch die Luftfahrt zuständig.

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